AGB-HaWe Agrardienst 2018-05-30T09:43:54+01:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HaWe-Agrardienst GmbH
(Stand 13.11.2015)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen der HaWe-Agrardienst GmbH (im Folgenden auch Auftragnehmerin genannt) mit Dritten (im Folgenden auch Vertragspartner genannt).

(2) Von den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragsnehmers Vertragsbestandteil.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Vertragspartner nicht berührt. Eine ganze oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt

(4) Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Auftragnehmer werden dem Vertragspartner schriftlich, per Mail oder durch Auslage des Auftragnehmers bekannt gegeben. Diese neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vom Vertragspartner als genehmigt, wenn dieser nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe gegenüber dem Vertragspartner schriftlich oder per Mail gegenüber dem Auftragnehmer widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftragnehmer den Vertragspartner bei Bekanntgabe hinweisen.

 

§ 2 Angebote und Angebotsunterlagen

(1) Sämtliche Angebote gelten freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Technische Angaben, Maße und Gewichte sind annähernd und unverbindlich.

 

§ 3 Auftragserteilung

(1) Mit der Bestellung der Leistung unterbreitet der Vertragspartner ein verbindliches Vertragsangebot, das von der HaWe-Agrardienst GmbH innerhalb von 2 Wochen nach Eingang angenommen werden kann, wobei die Annahme der Schriftform bedarf. Eine Annahme ist auch per Fax oder Mail zulässig.

(2) Maßgebend ist allein der Inhalt des Bestätigungsschreibens, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

(3) Anweisungen an die Auftragnehmerin werden nur von dieser selbst oder von vertretungsberechtigten Personen des Vertragspartners entgegengenommen. Die Vertretungsberechtigung ist auf Nachfrage der Auftragnehmerin der Auftragnehmerin vorab nachzuweisen.

(4) Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige von der Auftragnehmerin herangezogene Arbeitskräfte sind zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen nur berechtigt, sofern die Auftragnehmerin eine Bevollmächtigung der Erfüllungsgehilfen ausdrücklich mitgeteilt hat. Ohne Bevollmächtigung besteht keine Weisungsbefugnis.

(5) Die Vergabe des Auftrages oder die Vergabe von Teilleistungen eines Auftrages an Subunternehmer bleibt ausschließlich der Auftragnehmerin vorbehalten.

 

§ 4 Vergütung/Zahlung/Erfüllungsort

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ohne jeden Abzug eine Woche ab Rechnungsdatum zu erfolgen.

(2) Die vereinbarten Preise sind immer EURO Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer von zurzeit 19 %, welche gesondert ausgewiesen wird.

(3) Für alle Arbeiten, die, aus Gründen in der Verantwortung des Auftraggebers resultierend, nicht zur Ausführung kommen, gebührt der Auftragnehmerin eine angemessene Vergütung, mindestens jedoch der entgangene Gewinn.

(4) Das Auftreten von Erschwernissen ist der unverzüglich mitzuteilen. Diese ist berechtigt angemessene Vergütungserhöhungen aufgrund des Vorliegens von Erschwernissen, die ihr bei Vertragsschluss nicht mitgeteilt worden sind, zu verlangen.

(5) Arbeiten nach Zeit und Aufwand

Arbeiten nach Zeit und Aufwand werden wie folgt berechnet:

– aufgewendete Arbeitszeit, sowie die Anfahrtszeit mit den jeweils gültigen
Verrechnungssätzen. Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten, soweit sie nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind. Den Vertragspartner trifft gegenüber der Auftragsnehmerin die Beweislast, dass die Wartezeiten von der Auftragnehmerin zu vertreten sind.

– das nachweislich aufgewendete Material zu den vereinbarten oder mangels Vereinbarung ortsüblichen Preisen

– die Vergütung für die Bereitstellung von Werkzeugen oder Arbeitskräften zu den vereinbarten oder ortsüblichen Preisen.

Sämtliche Vergütungen sind fällig mit Erbringen der Arbeiten bzw. zur Verfügungstellen der Materialien, Arbeitskräfte usw.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt Vorauszahlungen zu begehren.

 

(6) Arbeiten zu Pauschalpreisen

Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten Leistungen zu den bei Vertragsschluss bekannten und vereinbarten Arbeitsbedingungen. Stellen sich nach Vertragsabschluss nicht bekannte oder nicht offenbarte Arbeitsbedingungen heraus, ist die Auftragnehmerin berechtigt eine angemessene Erhöhung ihrer Vergütung zu verlangen.

Der Pauschalpreis ist fällig mit dem Erbringen der Pauschalleistung. Die Auftragnehmerin ist berechtigt Vorauszahlungen oder eine Vorauszahlung geltend zu machen.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Vertragspartner

(1) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten der Auftragnehmerin rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die zu bearbeitenden Flächen von Gegenständen zu räumen, welche die Bewirtschaftung hindern oder die verwendeten Maschinen der Auftragnehmerin beschädigten, insbesondere die Fläche von darauf herumliegenden Ästen oder sonstigen Gegenständen zu räumen und auf zu beachtende Besonderheiten (Höhenunterschiede, Bodenlöcher usw.) vor Beginn der Arbeiten aufmerksam zu machen.

(2) Behinderungen, die zu Störungen bei der Auftragsdurchführung führen können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die durch Verletzung der vorstehend genannten Pflichten entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung.

(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle auf einer Fläche, einer Baustelle oder einem Objekt tätigen Personen vor der Durchführung von Arbeiten alle Hinweise auf Gefahren oder Arbeitserschwernisse zu geben. Vor Beginn der Arbeiten hat der Vertragspartner eine entsprechende Belehrung zur Arbeitssicherheit und den auf der Örtlichkeit geltenden Sicherheitsanforderungen durchzuführen und die Auftragnehmerin darüber zu informieren bzw. Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen.

 

§ 6 Insolvenz

(1) Wird über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ihre Leistungen unverzüglich einzustellen.

(2) Ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners aufgrund des Einstellens von Leistungen durch die Auftragnehmerin wird ausgeschlossen.

 

§ 7 Zahlungsverzug

(1) Gerät der Vertragspartner mit seinen Zahlungen in Verzug, ist die Auftragnehmerin zur Zurückhaltung noch zu erbringender Leistungen berechtigt. Der nicht gezahlte Rechnungsbetrag ist zu Gunsten der Auftragnehmerin ab Verzugseintritt mit Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

(2) Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs wird dadurch nicht ausgeschlossen.

 

§ 8 Gegenansprüche / Aufrechnung

(1) Der Vertragspartner der Auftragnehmerin kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Auftragnehmerin nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Der Vertragspartner der Auftragnehmerin kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

 

§ 9 Zustimmung zur Datenerhebung und Verwertung

Bei Auftragserteilung und Durchführung des Auftrages werden betriebliche Daten des Auftraggebers erfasst und von der Auftragnehmerin gespeichert. Der Vertragspartner ist mit der Auswertung, Weiterverarbeitung und Nutzung sämtlicher auftragsbezogener Daten durch die Auftragnehmerin einverstanden.

 

§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Zuständig für alle Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen ist das für den Sitz der Auftragnehmerin sachlich und örtlich zuständigen Gericht.

(2) Es gilt deutsches Recht.

 

Download als PDF-Datei