AGB-HaWe Winterdienst 2018-05-30T09:44:55+01:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HaWe-Agrardienst GmbH
für den Winterdienst
(Stand 13.11.2015)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen der HaWe-Agrardienst GmbH (im Folgenden auch Auftragnehmerin genannt) mit Dritten (im Folgenden auch Vertragspartner genannt).
(2) Von den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragsnehmers Vertragsbestandteil.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Vertragspartner nicht berührt. Eine ganze oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
(4) Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Auftragnehmerin werden dem Vertragspartner schriftlich, per Mail oder durch Auslage der Auftragnehmerin bekannt gegeben. Diese neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vom Vertragspartner als genehmigt, wenn dieser nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe gegenüber dem Vertragspartner schriftlich oder per Mail gegenüber der Auftragnehmerin widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Auftragnehmerin den Vertragspartner bei Bekanntgabe hinweisen.

 

§ 2 Angebote und Angebotsunterlagen

(1) Sämtliche Angebote gelten freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Technische Angaben, Maße und Gewichte sind annähernd und unverbindlich.

 

§ 3 Auftragserteilung

(1) Mit der Bestellung der Leistung unterbreitet der Vertragspartner ein verbindliches Vertragsangebot, das von der Auftragnehmerin innerhalb von 2 Wochen nach Eingang angenommen werden kann, wobei die Annahme der Schriftform bedarf. Eine Annahme ist auch per Fax oder Mail zulässig.
(2) Maßgebend ist allein der Inhalt des Bestätigungsschreibens, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht
(3) Anweisungen an die Auftragnehmerin werden nur von dieser selbst oder von vertretungsberechtigten Personen des Vertragspartners entgegengenommen. Die Vertretungsberechtigung ist auf Nachfrage der Auftragnehmerin der Auftragnehmerin vorab nachzuweisen.

(4) Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige von der Auftragnehmerin herangezogene Arbeitskräfte sind zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen nur berechtigt, sofern die Auftragnehmerin eine Bevollmächtigung der Erfüllungsgehilfen ausdrücklich mitgeteilt hat. Ohne Bevollmächtigung besteht keine Weisungsbefugnis.

(5) Die Vergabe des Auftrages oder die Vergabe von Teilleistungen eines Auftrages an Subunternehmer bleibt ausschließlich der Auftragnehmerin vorbehalten.

 

§ 4 Vergütung/Zahlung/Erfüllungsort

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ohne jeden Abzug eine Woche ab Rechnungsdatum zu erfolgen.

(2) Die vereinbarten Preise sind immer EURO Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer von zurzeit 19 %, welche gesondert ausgewiesen wird.

(3) Für alle Arbeiten, die, aus Gründen in der Verantwortung des Auftraggebers resultierend, nicht zur Ausführung kommen, gebührt der Auftragnehmerin eine angemessene Vergütung, mindestens jedoch der entgangene Gewinn.

(4) Das Auftreten von Erschwernissen ist der unverzüglich mitzuteilen. Diese ist berechtigt angemessene Vergütungserhöhungen aufgrund des Vorliegens von Erschwernissen, die ihr bei Vertragsschluss nicht mitgeteilt worden sind, zu verlangen.

 

(5) Arbeiten nach Zeit und Aufwand

Arbeiten nach Zeit und Aufwand werden wie folgt berechnet:

– aufgewendete Arbeitszeit, sowie die Anfahrtszeit mit den jeweils gültigen Verrechnungssätzen. Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten, soweit sie nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind. Den Vertragspartner trifft gegenüber der Auftragsnehmerin die Beweislast, dass die Wartezeiten von der Auftragnehmerin zu vertreten sind.

– das nachweislich aufgewendete Material zu den vereinbarten oder mangels Vereinbarung ortsüblichen Preisen

– die Vergütung für die Bereitstellung von Werkzeugen oder Arbeitskräften zu den vereinbarten oder ortsüblichen Preisen.

Sämtliche Vergütungen sind fällig mit Erbringen der Arbeiten bzw. zur Verfügung stellen der Materialien, Arbeitskräfte usw.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt Vorauszahlungen zu begehren.

 

(6) Arbeiten zu Pauschalpreisen

Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten Leistungen zu den bei Vertragsschluss bekannten und vereinbarten Arbeitsbedingungen. Stellen sich nach Vertragsabschluss nicht bekannte oder nicht offenbarte Arbeitsbedingungen heraus, ist die Auftragnehmerin berechtigt eine angemessene Erhöhung ihrer Vergütung zu verlangen.

Der Pauschalpreis ist fällig mit dem Erbringen der Pauschalleistung. Die Auftragnehmerin ist berechtigt Vorauszahlungen oder eine Vorauszahlung geltend zu machen.

 

§ 5 Leistungserbringung

(1) Die Räumung und Streuung der vereinbarten Fläche zu den vereinbarten Zeiten erfolgt nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (Satzung der zuständigen Kommune oder gemäß Straßenverkehrsordnung). Hiervon abweichende Zeiten sind schriftlich zu vereinbaren. Eine über diese Zeiten hinausgehende Verpflichtung wird von der Auftragnehmerin nicht übernommen.

(2) Die Winterdiensttouren der Auftragnehmerin sind immer so geplant, dass ein Winterdienst innerhalb von maximal 4 Stunden durchgeführt werden kann. Ein Anspruch als Erster in der Winterdiensttour oder zu einer bestimmten festgelegten Zeit oder Reihenfolge den Winterdienst durchgeführt zu erhalten, besteht nicht. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sollte der Winterdienst der Auftragnehmerin aufgrund extremer Witterungs-verhältnisse (Verkehrsstau, Blitzeis, Eisregen, Schneeverwehungen, starke Schneefälle usw.) verspätet oder nicht möglich sein, so ist die Auftragnehmerin von der Erbringung der Leistungen nach Maßgabe der Einschränkungen entweder teilweise oder ganz befreit.

(3) Grundlage für den Winterdienst ist immer ein Räumplan. Dieser Plan ist dem Vertragspartner vor Aufnahme der Tätigkeiten der Auftragnehmerin auszuhändigen. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Auf den Flächen des Räumungsplans wird der Winterdienst durchgeführt. Übermittelt der Vertragspartner keinen Plan oder konkrete Darstellung der zu bearbeitenden Flächen so führt die Auftragnehmerin den Winterdienst nur auf den Flächen aus, von denen die Auftragnehmerin annehmen kann, dass sie Vertragsgegenstand sind.
Die Kosten des Winterdienstes sind in diesen Fällen vom Vertragspartner in voller Höhe zu zahlen.

(4) Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der Einsatz von Streumittel, insbesondere Salz, zu Schäden an benachbarten Pflanzen und Bäumen sowie der Bausubstanz führen kann. Des Weiteren können Schleifspuren und Rost am Boden, an Randsteinen, Kanaldeckeln etc. auftreten.

(5) Die Auftragnehmerin geht davon aus, dass die Pflasterungen für ein Überfahrtsgewicht der Maschinen von 7,5 to (Gesamtgewicht) ausgelegt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Auftragnehmerin hiervon schriftlich vor Arbeitsbeginn vom Vertragspartner zu informieren, um ggf. kleinere Geräte oder Handarbeit einzusetzen. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass keine Gegenstände wie z.B. Gullydeckel über den Boden hinausragen oder Gegenstände bis zu einer lichten Höhe von 3,00 mtr. in die Örtlichkeit hineinragen.

(6) Werden für die durchgeführtem Leistungen unterschriebene Stundenzettel vom Vertragspartner verlangt, so fällt die Zeit zur Erlangung der Unterschrift in die Arbeitszeit hinein und wird entsprechend berechnet. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass eine autorisierte Person kurzfristig den Einsatzzettel unterschreiben kann. Ist die Unterschrift nicht innerhalb von 10 Minuten zu erlangen, wird die Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner, auch ohne Unterschrift, anerkannt. Ist der Winterdienst außerhalb der Öffnungszeiten oder Anwesenheit des Kunden durchgeführt worden, so kann die Unterschrift am nächsten Einsatz nachgeholt werden. Sollte dies nicht akzeptiert werden, so wird dem Kunden der besondere Aufwand zur Erlangung der Unterschrift berechnet.

(7) Sollte eine Verkehrsfläche von Dritten außerhalb der Winterdienstzeiten frequentiert werden, so obliegt es der Auftragnehmerin auch außerhalb der vereinbarten Zeiten den Winterdienst durchzuführen, da der Schnee sonst festgefahren wird und später nur mit einem erhöhten Aufwand zu beseitigen ist.

(8) Der Vertragspartner stellt genügend Lagerraum gemäß Räumungsplan für Schnee zur Verfügung. Dieser Lagerraum ist relativ einfach und ohne längere Wege zu erreichen. Die Abfuhr oder Umlagerung von Schnee ist immer ein gesondert zu berechnender Aufwand.

(9) Die Auftragnehmerin kauft für die Durchführung von Winterdienst eine für den Normalfall ausreichende Menge Streumittel vor. Für diese Menge gilt der vereinbarte Preis. Sollte diese Menge auf Grund überdurchschnittlicher Winterdiensteinsätze (mehr als 15 p.a.) nicht ausreichen, so werden weitere Mengen gekauft. Ergeben sich hier Preissteigerungen, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach vorheriger Information des Vertragspartners, diese Preissteigerungen weiterzugeben, oder andere Materialien einzusetzen.

(10) Die Reinigung der Winterdienstflächen von Streumittel bzw. das Entfernung von Streumittel ist grundsätzlich ein gesonderter Auftrag mit entsprechender Berechnung an den Vertragspartner.

 

§ 6 Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann ohne Angabe von Gründen bis zum 30. September des laufenden Vertragsjahres mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung durch die Auftragnehmerin (z. B. wenn er die Wünsche des Auftragsgebers nicht voll erfüllen kann) ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines jeden Monats möglich. Die Abrechnung
erfolgt in diesem Fall sofort.

(3) Sollte die Auftragserfüllung durch höhere Gewalt oder durch Streik im Betrieb der Auftragnehmerin behindert werden, ist das kein Grund zur Auftragslösung.

 

§ 7 Haftung / Schadenersatz

(1) Die Auftragnehmerin haftet für alle Schäden, die bei Winterdienstarbeiten entstehen, wenn die Auftragnehmerin oder deren Personal diese vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursachen.

(2) Für offensichtliche Schäden, die der Auftragnehmerin nicht innerhalb von 7 Tagen nach Schadeneintritt vom Vertragspartner schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Anderweitige Schäden sind der Auftragsnehmerin binnen eines Monats nach Schadeneintritt mitzuteilen.

(3) Für das Verschulden der Auftragnehmerin trifft den Vertragspartner die Beweispflicht.

(4) Eine Haftung für Schäden, die durch Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen, wird nicht übernommen.

(5) Eine Haftung entfällt ferner für alle Schäden und Unfälle, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte oder Unbekannte (z.B. Fahrzeuge, fremde Schneeräumgeräte, spielende Kinder, usw.) verunreinigten Flächen ereignen.

(6) Für Schäden durch Räumungsgeräte und Streumaterial insbesondere an Verkehrsflächen, Randsteinen und Gebäuden, die im Zuge des üblichen Schneeräumens entstehen (insbesondere durch Lockerung, Wegbrechen oder Abbrechen von Kanten bzw. Randsteinen durch Anpressdruck des Räumgutes oder durch Anfahren bei üblicher Geschwindigkeit) sowie für Frostaufbrüche, wird keine Haftung übernommen, wenn der Schaden bei ordnungs- und normgemäßer Ausführung und Erhaltung der Bausubstanz nicht entstanden wäre.

(7) Für durch Streumaterial an Gebäudeteilen und Grünanlagen entstehende Schäden (z.B. Korrosion, Verfärbungen, Flecken oder Kratzer in den Mietobjekten durch Verschleppen, Verfärbungen von Wiesenflächen, usw.) übernimmt die Auftragnehmerin ebenfalls keine Haftung.

(8) Die Auftragnehmerin haftet abschließend nicht für Personenschäden, die außerhalb der regulären Öffnungszeiten oder außerhalb der vereinbarten Winterdienstzeit entstehen.

 

§ 8 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

(1) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten der Auftragnehmerin rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die zu bearbeitenden Flächen von Gegenständen zu räumen, welche die Bewirtschaftung hindern oder die verwendeten Maschinen der Auftragnehmerin beschädigten, insbesondere die Fläche von darauf herumliegenden Ästen oder sonstigen Gegenständen zu räumen und auf zu beachtende Besonderheiten (Höhenunterschiede, Bodenlöcher usw.) vor Beginn der Arbeiten aufmerksam zu machen.

(2) Behinderungen, die zu Störungen bei der Auftragsdurchführung führen können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die durch Verletzung der vorstehend genannten Pflichten entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung.

(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle auf einer Fläche, einer Baustelle oder einem Objekt tätigen Personen vor der Durchführung von Arbeiten alle Hinweise auf Gefahren oder Arbeitserschwernisse zu geben. Vor Beginn der Arbeiten hat der Vertragspartner eine entsprechende Belehrung zur Arbeitssicherheit und den auf der Örtlichkeit geltenden Sicherheitsanforderungen durchzuführen und die Auftragnehmerin darüber zu informieren bzw. Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen.

 

§ 9 Insolvenz

(1) Wird über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ihre Leistungen unverzüglich einzustellen.

(2) Ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners aufgrund des Einstellens von Leistungen durch die Auftragnehmerin wird ausgeschlossen.

 

§ 10 Zahlungsverzug

(1) Gerät der Vertragspartner mit seinen Zahlungen in Verzug, ist die Auftragnehmerin zur Zurückhaltung noch zu erbringender Leistungen berechtigt. Der nicht gezahlte Rechnungsbetrag ist zu Gunsten der Auftragnehmerin ab Verzugseintritt mit Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

(2) Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs wird dadurch nicht ausgeschlossen.

 

§ 11 Gegenansprüche / Aufrechnung

(1) Der Vertragspartner der Auftragnehmerin kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Auftragnehmerin nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Der Vertragspartner der Auftragnehmerin kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

 

§ 12 Zustimmung zur Datenerhebung und Verwertung

Bei Auftragserteilung und Durchführung des Auftrages werden betriebliche Daten des Auftraggebers erfasst und von der Auftragnehmerin gespeichert. Der Kunde ist mit der Auswertung, Weiterverarbeitung und Nutzung sämtlicher auftragsbezogener Daten durch die HaWe-Agrardienst GmbH einverstanden.

 

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Zuständig für alle Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen ist das für den Sitz der Auftragnehmerin sachlich und örtlich zuständigen Gericht.

(2) Es gilt deutsches Recht.

 

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