AGB-Maschinenring 2018-05-30T09:45:43+01:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Maschinenringes Wesermünde-Osterholz e.V.
(Stand: 18.08.2015)

A

Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen des Maschinenrings Wesermünde-Osterholz e.V. (im Folgen den auch Auftragnehmer genannt) mit Dritten (im Folgenden auch Vertragspartner genannt).

Von den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers Vertragsbestandteil.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner nicht berührt. Eine ganze oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Auftragnehmer werden dem Vertragspartner schriftlich, per Mail, durch Auslage oder über die Homepage des Auftragnehmers bekannt gegeben. Diese neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vom Vertragspartner als genehmigt, wenn dieser nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe gegenüber dem Vertragspartner schriftlich oder per Mail gegenüber dem Auftragnehmer widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftragnehmer den Vertragspartner bei Bekanntgabe hinweisen.

 

B

Besondere Vertragsbereiche

Soweit in den Nachfolgenden Ziffern von unter A dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen enthalten sind, so gelten die unter B geregelten Vertragsbedingungen. Auch für die Regelungen unter B gelten die Bedingungen zu C. Subsidiär gelten die unter A geregelten Vertragsbedingungen.

Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind als Angebote gegenüber dem Vertragspartner auf Abgabe eines Angebots gegenüber dem Auftragnehmer zu verstehen. Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich. Technische Angaben, Maße und Gewichte sind ebenfalls unverbindlich. Erst nach einem Angebot des Vertragspartners wird ein Vertragsverhältnis durch die Annahme des Auftragnehmers begründet. Die Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer gilt auch durch Ausführen des Angebots durch den Auftragnehmer als angenommen.

Angebote sind unverbindlich; Angebote zum Abschluss

 

I. Geltungsbereich und Gültigkeit

Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge mit Unternehmern und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden Vertragspartner genannt) gelten, soweit keine abweichenden Sonderbedingungen schriftlich vereinbart worden sind, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Vertragspartner und dem Auftrabnehmer nicht berührt. Die ganz oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich per Mail, durch Auslage oder über die Homepage bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Auftragnehmer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Widerspruch muss binnen 6 Wochen nach Bekanntgabe beim Maschinenring Wesermünde-Osterholz e.V. eingegangen sein.

 

II. Angebote und Angebotsunterlagen

Sämtliche Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Technische Angaben, Maße und Gewichte sind annähernd und unverbindlich.

 

III. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Daten und Auskünfte nicht an Dritte weiterzugeben. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet nach Beendigung eines Geschäftes – auch im Falle des Nichtzustandekommens – alle ihm bis dahin zur Verfügung gestellten Daten vollständig an den Auftragnehmer unaufgefordert zurückzugeben. Dies gilt auch für Duplikate.

 

IV. Auftragserteilung

Mit der Bestellung der Leistung unterbreitet der Vertragspartner ein verbindliches Vertragsangebot, das vom Maschinenring Wesermünde-Osterholz e.V. innerhalb von 2 Wochen nach Eingang angenommen werden kann, wobei die Annahme der Schriftform bedarf. Eine Annahme ist auch per Fax oder Mail zulässig.

Maßgebend ist allein der Inhalt des Bestätigungsschreibens, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

Anweisungen an den Auftragnehmer werden nur vom gesetzlichen Vertreter des Vertragspartners (Geschäftsführer etc.) entgegengenommen.

Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt. Der Vertragspartner ist diesen gegenüber nicht weisungsbefugt.

 

V. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners

Der Vertragspartner hat in seinem Einflussbereich auf seine Kosten alles Erforderliche zu tun, damit der Auftrag rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden kann.

Behinderungen, die zu Störungen bei der Auftragsdurchführung führen können, sind dem Auftragnehmer. unverzüglich mitzuteilen.

Die durch Verletzung der Mitwirkungspflicht entstehenden Mehrkosten trägt der Vertragspartner zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle auf einer Baustelle oder einem Objekt tätigen Personen vor der Durchführung von Arbeiten alle Hinweise auf Gefahren oder Arbeitserschwernisse zu geben. Vor Beginn der Arbeiten hat der Vertragspartner eine entsprechende Belehrung zur Arbeitssicherheit und den auf der Örtlichkeit geltenden Sicherheitsanforderungen durchzuführen und den Auftragnehmer darüber zu informieren bzw. Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen.

 

VI. Vergütung/ Zahlung / Erfüllungsort

Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ohne jeden Abzug unverzüglich nach
Rechnungserhalt zu erfolgen. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Auftragnehmer, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
Die Vergütung erfolgt ausschließlich in EURO. Alle Angebote und Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer von zur Zeit 19 %, welche gesondert ausgewiesen wird.

Für alle Arbeiten, die aus Gründen in der Verantwortung des Vertragspartners resultierend nicht zur Ausführung kommen, gebührt dem Auftragnehmer eine angemessene Vergütung, mindestens jedoch der entgangene Gewinn.

Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist berechtigt angemessene Vergütungserhöhungen aufgrund des Vorliegens von Erschwernissen, die ihm bei Vertragsschluss nicht mitgeteilt worden sind zu verlangen.

 

1. Vermittlungsgeschäft

Das zu Gunsten des Maschinenring Wesermünde-Osterholz e. V. vereinbarte Honorar ist fällig mit Vertragsabschluss des Vertragspartners und dem von Maschinenring Wesermünde-Osterholz e.V. genannten Dritten. Die Kündigung oder anderweitige vorzeitige Beendigung dieses Vertrages hat keine Auswirkungen auf die Vergütungsansprüche vom Auftragnehmer. Dies gilt nicht für den Fall der wirksamen Anfechtung des Vertrages oder die Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechtes durch den Vertragspartner. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Abschluss eines solchen Vertrages unverzüglich dem Auftragnehmer bekannt zu geben.

 

2. Dienstleistung

Bei Dienstleistungen des Maschinenrings Wesermünde-Osterholz e.V., wie beispielsweise logistischen Tätigkeiten oder sonstigen Planungsleistungen ist die Vergütung mit Vornahme der Dienstleistung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt angemessene Vorauszahlungen zu verlangen, die dann vom Vertragspartner vor Erbringen der Dienstleistung zu erbringen sind.

 

3. Arbeiten nach Zeit und Aufwand

Arbeiten nach Zeit und Aufwand werden wie folgt berechnet:

– aufgewendete Arbeitszeit, sowie die Anfahrzeit mit den jeweils gültigen Verrechnungssätzen. Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten, soweit sie nicht vom Maschinenring Wesermünde-Osterholz e.V. zu vertreten sind. Den Vertragspartner trifft gegenüber dem Auftragnehmer die Beweislast, dass die Wartezeiten vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

– das nachweislich aufgewendete Material zu den vereinbarten oder mangels Vereinbarung ortsüblichen Preisen,

– die Vergütung für die Bereitstellung von Maschinen, Werkzeugen oder Arbeitskräften zu den vereinbarten oder ortsüblichen Preisen.

Sämtliche Vergütungen sind fällig mit Erbringen der Arbeiten bzw. zur Verfügung stellen der Materialien, Maschinen, Arbeitskräfte usw.

Der Auftragnehmer ist berechtigt Vorauszahlungen zu begehren.

 

4. Arbeiten zu Pauschalpreisen

Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten Leistungen zu den bei Vertragsschluss bekannten und vereinbarten Arbeitsbedingungen. Stellen sich nach Vertragsabschluss nicht bekannte oder nicht offenbarte Arbeitsbedingungen heraus, ist der Maschinenring Wesermünde – Osterholz e. V. berechtigt eine angemessene Erhöhung seiner Vergütung zu verlangen.

Der Pauschalpreis ist fällig mit dem Erbringen der Pauschalleistung. Der Maschinenring Wesermünde-Osterholz e. V. ist berechtigt Vorauszahlungen oder eine Vorauszahlung geltend zu machen.

 

C

1. Gegenansprüche/Verrechnung

Der Vertragspartner des Maschinenringes Wesermünde-Osterholz e.V. kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Maschinenring Wesermünde-Osterholz e.V. nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner des Maschinenringes Wesermünde-Osterholz e.V. kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, dann nicht ausüben.

 

2. Verzug

Gerät der Vertragspartner mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der Maschinenring Wesermünde-Osterholz e.V. zur Zurückhaltung noch zu erbringender Leistungen berechtigt. Der nicht gezahlte Rechnungsbetrag ist ab Verzugseintritt mit Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs wird dadurch nicht
ausgeschlossen.

 

3. Insolvenz

Wird über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, ist der Maschinenring Wesermünde-Osterholz e.V. berechtigt, seine Leistungen unverzüglich einzustellen.

Ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners aufgrund des Einstellens von Leistungen durch den Auftragnehmer wird ausgeschlossen.

 

4. Kontokorrent

Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart. Auf dem Kontokorrentkonto werden die fälligen Forderungen des Auftragnehmers mit dem banküblichen Zinssatz der örtlichen Sparkasse für geduldete Überziehungskredite in laufender Rechnung am Bankplatz des Auftragnehmers, jedoch mit mindestens 12 % über dem Basiszinssatz verzinst. Der Vorstand beschließt den jeweils gültigen Zinssatz. Die Kontoauszüge des Auftragnehmers per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Der Maschinenring Wesermünde-Osterholz e.V. wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

5. Ankündigungsfrist für den Einzug nach SEPA-Lastschriften

Nimmt der Vertragspartner am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankeinzug spätestens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wieder kehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.

 

6. Erfüllungsort

Erfüllungsort für gegenseitige Leistungen ist der Sitz des Maschinenringes Wesermünde-Osterholz e.V. in 27616 Beverstedt/OT Hollen.

 

7. Kontrolle der Abrechnungen; Umsatzsteuer

Vom Auftragnehmer erstellte Abrechnungen sind vom Vertragspartner unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den
ausgewiesenen Umsatzsteuer- /Mehrwertsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind dem Maschinering Wesermünde-Osterholz e.V. binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.
Hiernach ist der Vertragspartner mit Einwendungen gegen die Abrechnung ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich dem Auftragsnehmer anzuzeigen. Auf Verlangen teilt der Vertragspartner im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1a UStG seine Steuernummer dem Maschinenring Wesermünde-Osterholz e.V. mit. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der Abrechnung nicht berechtigt, so hat er dem Auftragnehmer die von dieser in der Abrechnung (Gutschrift) ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. Eine Umsatzsteuerpflicht (§ 14 Abs. 3 UStG) bleibt hiervon unberührt. In der Abrechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an den Auftragnehmer zu erstatten, der danach eine berichtigte Abrechnung über die Lieferung oder Leistung erteilt.

 

8. Preisfestsetzung

Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der Maschinenring Wesermünde-Osterholz e.V. berechtigt, die jeweilig dort ausgewiesenen Vergütungen mangels anderer Vereinbarungen geltend zu machen. Mit den in der jeweils aktuellen Verrechnungssatzliste ausgewiesenen Verrechnungssätzen ist der Vertragspartner einverstanden.

Die Verrechnungssatzliste ist auf der Homepage des Maschinenrings Wesermünde-Osterholz e. V. „www.mr-wem-ohz.de“ im Mitgliederbereich zu ersehen, liegt ferner auf der Geschäftsstelle des Maschinenrings Wesermünde-Osterholz e. V. aus und wird auf Verlangen des Vertragspartners an diesen versendet.

 

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